Das Wichtigste in Kürze
- Wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, also mit dem Welteinkommen. Spanien kennt kein anteiliges Steuerjahr: Sie sind ein volles Kalenderjahr ansässig oder gar nicht.
- Auf die deutsche gesetzliche Rente darf Deutschland nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens von 2011 höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags einbehalten, wenn der Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 liegt, ab 2030 höchstens 10 Prozent. Besteuert wird sie trotzdem in Spanien, das die deutsche Steuer anrechnet.
- Beamtenpensionen bleiben nach Artikel 18 in Deutschland steuerpflichtig. Spanien darf sie aber beim Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).
- In Andalusien liegt der kombinierte Spitzensatz der Einkommensteuer bei 47 Prozent ab 300.000 Euro, bei 45 Prozent ab 60.000 Euro. Kapitalerträge werden getrennt mit 19 bis 30 Prozent besteuert, bundesweit gleich.
- Auslandsvermögen ab 50.000 Euro je Kategorie ist mit dem Modelo 720 zu melden, Frist 1. Januar bis 31. März. Die harten Strafen von früher hat der EuGH 2022 gekippt, die Meldepflicht selbst besteht weiter.
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Wer überhaupt besteuern darf, entscheidet sich in zwei Texten: im spanischen Einkommensteuergesetz, das die Ansässigkeit festlegt, und im Doppelbesteuerungsabkommen Ihres Landes, das die Einkunftsarten zwischen den Staaten aufteilt. Deutschsprachige Zuzügler an der Costa del Sol kommen darauf oft erst, wenn die erste spanische Erklärung fällig ist. Für Deutsche, Österreicher und Schweizer gelten dabei drei verschiedene Abkommen mit spürbar unterschiedlichen Ergebnissen, besonders bei Renten.
Dieser Leitfaden ordnet die Lage für das Steuerjahr 2026 aus deutschsprachiger Sicht: Ansässigkeit, Abkommensrecht, Einkommensteuersätze in Andalusien, Vermögenssteuer, Meldepflichten für Auslandsvermögen, Immobiliensteuern und die Fristen. Alle Zahlen sind an Primärquellen geprüft und mit Jahr angegeben, weil ein Teil davon regional ist und sich ändert.
Die kurze Antwort
Sind Sie in Spanien steuerlich ansässig, versteuern Sie Ihr weltweites Einkommen in Spanien und geben jährlich die declaración de la renta (Einkommensteuererklärung) ab. Das Abkommen mit Ihrem Herkunftsland verhindert die doppelte Belastung nicht dadurch, dass Sie sich das günstigere Land aussuchen, sondern indem es jeder Einkunftsart einen Staat zuweist. Spanien wendet dabei nach Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens mit Deutschland die Anrechnungsmethode an: Es besteuert voll und zieht die im Quellenstaat gezahlte Steuer ab, begrenzt auf den spanischen Steueranteil.
Praktisch heißt das für den häufigsten Fall, den Ruheständler mit deutscher Rente in Andalusien: Die gesetzliche Rente wird in Spanien nach dem normalen Tarif besteuert, Deutschland behält höchstens 5 Prozent ein, Spanien rechnet diese 5 Prozent an. Eine Beamtenpension dagegen bleibt deutsch, erhöht in Spanien aber den Satz auf alles andere.
Wann Spanien Sie als ansässig behandelt
Artikel 9 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer (Ley del IRPF) nennt drei Anknüpfungspunkte. Einer genügt.
- Aufenthalt. Mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien. Kurzzeitige Abwesenheiten werden mitgezählt, solange Sie keine Ansässigkeitsbescheinigung eines anderen Staates vorlegen. Ein Zweitwohnsitz in Deutschland schützt für sich genommen nicht.
- Wirtschaftliche Interessen. Liegt der Hauptteil oder die Basis Ihrer Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien, sind Sie ansässig, auch unterhalb von 183 Tagen. Das trifft Selbstständige mit spanischem Kundenstamm und Vermieter mit hohem spanischem Einkommensanteil.
- Familienvermutung. Leben der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien, wird Ihre Ansässigkeit vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar, aber Sie tragen die Beweislast.
Daraus folgen zwei Dinge. Erstens gibt es kein geteiltes Steuerjahr: Wer im August umzieht und das Jahr über 183 Tage kommt, ist rückwirkend für das ganze Jahr ansässig. Zweitens entscheidet bei Doppelansässigkeit nicht Ihr Gefühl, sondern die Prüfreihenfolge des Abkommens (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit). Sichern Sie sich frühzeitig eine certificado de residencia fiscal (steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung) der spanischen Steuerverwaltung, sonst behandeln deutsche Zahlstellen Sie weiter als unbeschränkt steuerpflichtig.
Das Abkommen Deutschland-Spanien: wer darf was besteuern
Maßgeblich ist das Abkommen vom 3. Februar 2011, in Kraft seit dem 18. Oktober 2012 und anwendbar auf Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2013. Es ersetzte das Abkommen von 1966. Seit dem 1. Januar 2025 sind zusätzlich die Regeln des BEPS-Mehrseitigen Übereinkommens zu beachten, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht dazu einen synthetisierten Text.
Die für Privatpersonen wichtigsten Zuweisungen:
- Gesetzliche Rente (Artikel 17). Grundsatz nach Absatz 1: Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat, also Spanien. Absatz 2 gibt Deutschland ein zusätzliches Quellenbesteuerungsrecht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 eingetreten ist, begrenzt auf 5 Prozent des Bruttobetrags für Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 und auf 10 Prozent ab dem 1. Januar 2030. Wer vor 2015 in Rente ging, fällt nicht unter diese Quellensteuer.
- Betriebliche und private Renten (Artikel 17). Ebenfalls Spanien. Absatz 3 zieht staatlich geförderte Verträge, etwa Riester, unter dieselbe Quellenbesteuerung, wenn die Beiträge über mehr als zwölf Jahre geleistet und steuerlich begünstigt wurden.
- Beamtenpensionen und Bezüge aus öffentlichem Dienst (Artikel 18). Nur Deutschland, das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Eine Ausnahme greift, wenn Sie spanischer Staatsangehöriger und in Spanien ansässig sind.
- Dividenden (Artikel 10). Deutschland darf höchstens 15 Prozent einbehalten, bei qualifizierten Beteiligungen ab 10 Prozent durch Kapitalgesellschaften höchstens 5 Prozent. Spanien besteuert und rechnet an.
- Zinsen (Artikel 11). Nur Spanien. Deutschland hat kein Quellenbesteuerungsrecht.
- Mieteinkünfte aus Immobilien (Artikel 6). Der Belegenheitsstaat darf besteuern. Deutsche Mieteinnahmen bleiben also deutsch, werden in Spanien aber erklärt.
Der Methodenartikel wird oft verwechselt. Für Sie als in Spanien ansässige Person gilt Artikel 22 Absatz 1: Spanien rechnet die deutsche Steuer an, höchstens bis zur Höhe der eigenen. Die Freistellungsmethode in Absatz 2 betrifft Personen, die in Deutschland ansässig sind, nicht Sie. Wo Spanien Einkünfte freistellen muss, etwa die Beamtenpension, darf es sie nach Absatz 1 Buchstabe b beim Steuersatz auf die übrigen Einkünfte berücksichtigen. Die Pension bleibt steuerfrei, hebt aber den Tarif.
Österreich und Schweiz: andere Abkommen, andere Ergebnisse
Wer die deutsche Regel auf Österreicher oder Schweizer überträgt, liegt regelmäßig falsch.
Österreich. Grundlage ist weiterhin das Abkommen vom 5. Dezember 1966. In der im österreichischen Rechtsinformationssystem konsolidierten Fassung weist Artikel 19 Ruhegehälter aus früherer unselbstständiger Arbeit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, Artikel 20 behält Bezüge und Ruhegehälter aus öffentlichen Funktionen dem zahlenden Staat vor. Eine dem deutschen Artikel 17 Absatz 2 entsprechende Quellenbesteuerung von Sozialversicherungsrenten enthält dieser Text nicht. Die ASVG-Pension eines in Spanien ansässigen Österreichers wird nach unserer Lesart also in Spanien besteuert, ohne österreichischen Quellenabzug. Spanien wendet nach Artikel 24 auch hier die Anrechnungsmethode an.
Schweiz. Private Renten und Renten der zweiten Säule weist das Abkommen dem Ansässigkeitsstaat zu, Ruhegehälter ehemaliger Schweizer Beamter bleiben in der Schweiz steuerpflichtig. Wichtig sind zwei Punkte, die es im deutschen Verhältnis so nicht gibt. Erstens: Auf Kapitalleistungen aus Pensionskasse und Säule 3a erhebt die Schweiz stets eine Quellensteuer; sie wird auf Antrag zurückerstattet, wenn das Abkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist. Wer die Rückerstattung nicht beantragt, zahlt doppelt. Zweitens: Die Schweiz gehört nicht zur EU oder zum EWR. Ein in der Schweiz ansässiger Eigentümer einer Wohnung an der Costa del Sol zahlt daher 24 Prozent Nichtansässigensteuer statt 19 Prozent und darf, anders als EU-Ansässige, keine Werbungskosten abziehen.
Prüfen Sie Ihren konkreten Rentenbaustein am Abkommenstext Ihres Landes, nicht an einer Faustregel aus dem Nachbarland.
Einkommensteuer 2026: die Sätze in Andalusien
Die spanische Einkommensteuer trennt zwei Bemessungsgrundlagen. Die allgemeine Grundlage (Arbeit, Renten, Vermietung, selbstständige Tätigkeit) wird nach einem staatlichen und einem regionalen Tarif besteuert, die addiert werden. Der staatliche Tarif reicht 2026 von 9,5 Prozent bis 24,5 Prozent ab 300.000 Euro. Andalusien erhebt nach dem durch das Decreto-ley 7/2022 angepassten Tarif der Junta de Andalucía:
- bis 13.000 Euro: 9,5 Prozent
- 13.000 bis 21.100 Euro: 12 Prozent
- 21.100 bis 35.200 Euro: 15 Prozent
- 35.200 bis 60.000 Euro: 18,5 Prozent
- ab 60.000 Euro: 22,5 Prozent
Kombiniert ergibt das rund 19 Prozent im Eingangsbereich, 45 Prozent ab 60.000 Euro und 47 Prozent ab 300.000 Euro. Andalusien liegt damit im spanischen Vergleich niedrig, aber die Vorstellung eines pauschal günstigen Südens trägt nicht: Der Unterschied zu anderen Regionen liegt im mittleren Bereich bei wenigen Prozentpunkten.
Die zweite Grundlage, die base del ahorro (Sparergrundlage) für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, ist bundesweit einheitlich und kennt keinen Regionalanteil. Sie beträgt laut Agencia Tributaria 19 Prozent bis 6.000 Euro, 21 Prozent bis 50.000 Euro, 23 Prozent bis 200.000 Euro, 27 Prozent bis 300.000 Euro und 30 Prozent darüber. Der Spitzensatz von 30 Prozent gilt seit dem Steuerjahr 2025. Wer aus Deutschland Abgeltungsteuer gewohnt ist, sollte das nachrechnen: In Spanien gibt es keinen Sparerpauschbetrag deutscher Art, und die Kirchensteuer entfällt.
Die Umsatzsteuer heißt IVA (Mehrwertsteuer) und liegt nach dem Gesetz 37/1992 bei 21 Prozent im Regelfall, 10 Prozent ermäßigt (unter anderem Gastronomie, Personenbeförderung, viele Lebensmittel) und 4 Prozent stark ermäßigt (Grundnahrungsmittel, Humanarzneimittel).
Vermögenssteuer: die andalusische Besonderheit
Die Impuesto sobre el Patrimonio (Vermögenssteuer) nach dem Gesetz 19/1991 kennt einen staatlichen Freibetrag von 700.000 Euro, dazu ist die selbstgenutzte Wohnung bis 300.000 Euro befreit. Nicht in Spanien Ansässige unterliegen ihr nur mit ihrem spanischen Vermögen, Ansässige mit dem weltweiten.
Andalusien hatte 2022 eine hundertprozentige Vergünstigung eingeführt, die Vermögenssteuer also faktisch abgeschafft. Der Staat reagierte mit dem Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (befristete Solidaritätsabgabe auf große Vermögen) nach dem Gesetz 38/2022, die ab drei Millionen Euro Nettovermögen greift und für Ansässige zusätzlich den Freibetrag von 700.000 Euro kennt, praktisch also ab etwa 3,7 Millionen Euro. Die Sätze liegen bei 1,7, 2,1 und 3,5 Prozent; erklärt wird mit dem Modelo 718 vom 1. bis 31. Juli des Folgejahres. Durch das Real Decreto-ley 8/2023 gilt die Abgabe unbefristet weiter.
Daraufhin änderte Andalusien seine Vergünstigung. Nach der durch das Gesetz 12/2023 eingefügten fünften Übergangsbestimmung des Gesetzes 5/2021 entspricht die Vergünstigung, solange die Solidaritätsabgabe gilt, nur noch der Differenz zwischen der andalusischen Vermögenssteuer und der Solidaritätsabgabe. Wer in Andalusien oberhalb der Schwelle liegt, zahlt im Ergebnis den Betrag der Solidaritätsabgabe, nur eben an Andalusien. Unterhalb der Schwelle bleibt es bei null. Stand August 2026; diese Konstruktion hängt an der Verlängerung der Solidaritätsabgabe und kann sich mit jedem Haushaltsgesetz ändern.
Für die Balearen gilt das nicht. Mallorca hat einen eigenen Tarif und einen eigenen Freibetrag; die andalusischen Zahlen sind dort nicht übertragbar und gehören separat geprüft.
Modelo 720 und Modelo 721: Auslandsvermögen melden
Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, muss Vermögen im Ausland anzeigen. Das Modelo 720 kennt drei getrennte Blöcke: Konten bei Finanzinstituten, Wertpapiere und Versicherungen sowie Immobilien. Für jeden Block gilt eine eigene Schwelle von 50.000 Euro. 60.000 Euro auf deutschen Konten und 30.000 Euro in Fonds bedeuten also: Konten melden, Fonds nicht. Die Frist läuft vom 1. Januar bis zum 31. März für das Vorjahr. Nach der ersten Meldung ist erneut zu melden, wenn ein Block um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist oder eine Position aufgelöst wurde.
Kryptowährungen gehören seit dem Steuerjahr 2023 nicht mehr ins 720, sondern in das eigenständige Modelo 721, ebenfalls ab 50.000 Euro und im selben Zeitfenster. Rechtsgrundlage ist Artikel 42 quater der Verordnung Real Decreto 1065/2007 in Verbindung mit der Orden HFP/886/2023.
Abgeschafft ist das 720 nicht, auch wenn das an Stammtischen und in Foren behauptet wird. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. Januar 2022 in der Rechtssache C-788/19 nur den Sanktionsteil beanstandet, nämlich die faktische Unverjährbarkeit nicht gemeldeten Auslandsvermögens und die unverhältnismäßigen Geldbußen. Das Gesetz 5/2022 vom 9. März hat diese Sonderregeln gestrichen. Seither gilt nach Auskunft der Agencia Tributaria das allgemeine Sanktionsregime der Artikel 198 und 199 der Abgabenordnung: 20 Euro je Datensatz, mindestens 300 und höchstens 20.000 Euro, bei freiwilliger verspäteter Abgabe ohne vorherige Aufforderung halbiert auf 10 Euro je Datensatz, mindestens 150 und höchstens 10.000 Euro. Die Meldepflicht selbst besteht unverändert.
Immobilien: Kaufsteuern, Nichtansässige und das Modelo 210
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie in Andalusien fällt die Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales (Grunderwerbsteuer) an, nach dem Gesetz 5/2021 mit einem allgemeinen Satz von 7 Prozent; ermäßigte Sätze für bestimmte Käufergruppen und Wohnwerte gibt es, sie sind an enge Bedingungen geknüpft. Beim Neubau vom Bauträger zahlen Sie stattdessen 10 Prozent IVA plus 1,2 Prozent Stempelsteuer (Actos Jurídicos Documentados).
Wer eine Wohnung besitzt, ohne in Spanien ansässig zu sein, zahlt die Impuesto sobre la Renta de no Residentes (Nichtansässigensteuer) mit dem Modelo 210: 19 Prozent für Ansässige der EU, Islands, Norwegens und Liechtensteins, 24 Prozent für alle übrigen. Auch eine leerstehende Zweitwohnung löst eine fiktive Einkunft aus, angesetzt mit 1,1 Prozent des Katasterwerts bei in den letzten zehn Jahren überprüftem Wert, sonst 2 Prozent.
Die Frist für diese fiktive Einkunft hat sich im Juni 2026 verschoben, und viele Ferienwohnungsbesitzer rechnen noch mit der alten. Durch die Orden HAC/623/2026 vom 12. Juni 2026 gilt: Für Zeiträume ab 2026 läuft sie vom 1. April bis zum 31. Dezember des Folgejahres, erstmals also ab dem 1. April 2027. Für das Jahr 2025 bleibt es beim alten Fenster vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Mieteinkünfte, jährlich zusammengefasst, sind ab dem Jahr 2026 in den ersten zwanzig Kalendertagen des April des Folgejahres zu erklären.
Das Beckham-Regime in Kürze
Das Sonderregime für Zugezogene nach Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes, umgangssprachlich Beckham-Regime, besteuert qualifizierte Neuansässige für bis zu sechs Steuerjahre mit 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent darüber, im Kern nur auf spanische Einkünfte. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in den fünf Steuerjahren vor dem Zuzug nicht in Spanien ansässig waren; diese Frist wurde durch das Gesetz 28/2022 von zehn auf fünf Jahre verkürzt. Beantragt wird mit dem Modelo 149, erklärt mit dem Modelo 151. Für Ruheständler lohnt es sich in aller Regel nicht, weil ausländische Renten außen vor bleiben und der Antrag fristgebunden ist. Wer als Angestellter oder Gründer zuzieht, sollte es vor dem Umzug durchrechnen lassen; unsere englischsprachige Gegenüberstellung Beckham Law vs normal Spanish tax geht ins Detail.
Steuernummer und Fristen
Ohne Nummer geht nichts. Für Ausländer ist die Steuernummer nach Artikel 20 der Verordnung Real Decreto 1065/2007 die NIE (Ausländeridentifikationsnummer); sie dient zugleich als NIF (Steueridentifikationsnummer). Wer keine NIE hat, aber steuerlich relevante Geschäfte tätigt, bekommt von der Agencia Tributaria eine Nummer vom Typ M zugeteilt.
Die wichtigsten Termine im Jahreslauf: Die Einkommensteuererklärung für 2025 lief nach Angaben der Agencia Tributaria vom 8. April bis 30. Juni 2026, bei Lastschrift endete die Frist am 25. Juni. Für 2026 ist mit einem vergleichbaren Fenster im Frühjahr 2027 zu rechnen, die genauen Daten gibt die Behörde jeweils im März bekannt. Modelo 720 und 721: 1. Januar bis 31. März. Solidaritätsabgabe (Modelo 718): 1. bis 31. Juli. Grunderwerbsteuer: 30 Werktage ab notarieller Beurkundung.
Zuletzt geprüft: 2026-08-22. Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung; klären Sie Ihren Fall mit Ihrem gestor oder Anwalt.
Für wen: Deutsche, österreichische und Schweizer Steuerpflichtige, die an der Costa del Sol leben oder dort eine Immobilie besitzen, insbesondere Ruheständler mit Rente oder Pension aus dem Heimatland.
Frist: Modelo 720 und 721 vom 1. Januar bis 31. März; Einkommensteuererklärung im Frühjahr (2026: 8. April bis 30. Juni); Modelo 718 vom 1. bis 31. Juli.
Kosten oder Strafe: Verspätete oder unterlassene Meldung des Auslandsvermögens: 20 Euro je Datensatz, mindestens 300 Euro, bei freiwilliger Nachmeldung halbiert. Steuersätze in Andalusien 19 bis 47 Prozent, Kapitalerträge 19 bis 30 Prozent.
Nächster Schritt: Zählen Sie Ihre Aufenthaltstage im laufenden Kalenderjahr und schlagen Sie für jede Ihrer Einkunftsarten den zuständigen Artikel im Abkommen Ihres Landes nach, bevor Sie eine Zahlstelle informieren.
Häufige Fragen
Ich lebe in Spanien und beziehe deutsche Rente. Wo zahle ich?
In Spanien. Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens von 2011 weist Renten dem Ansässigkeitsstaat zu. Deutschland darf bei gesetzlichen Renten zusätzlich einbehalten, wenn der Anspruch nach dem 31. Dezember 2014 entstanden ist, höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags bis 2029 und 10 Prozent ab 2030. Diese deutsche Steuer rechnet Spanien nach Artikel 22 Absatz 1 an.
Meine Beamtenpension wird in Deutschland besteuert. Muss ich sie in Spanien trotzdem angeben?
Ja. Nach Artikel 18 bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, aber Spanien darf die Pension nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b beim Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte berücksichtigen. Wer sie in der spanischen Erklärung weglässt, gibt eine unvollständige Erklärung ab.
Zahle ich in Andalusien Vermögenssteuer?
Unterhalb der Schwelle der staatlichen Solidaritätsabgabe von rund 3,7 Millionen Euro für Ansässige in aller Regel nicht. Darüber entspricht die andalusische Vergünstigung seit 2024 nur noch der Differenz zur Solidaritätsabgabe, sodass im Ergebnis dieser Betrag anfällt. Stand August 2026, die Regelung hängt an der Verlängerung der Abgabe.
Wurde das Modelo 720 nicht abgeschafft?
Nein. Der Europäische Gerichtshof hat am 27. Januar 2022 in der Rechtssache C-788/19 nur das Sanktionsregime und die Unverjährbarkeit beanstandet, und das Gesetz 5/2022 hat beides gestrichen. Die Meldepflicht ab 50.000 Euro je Kategorie besteht unverändert, mit Frist bis 31. März.
Gilt für Österreicher und Schweizer dasselbe wie für Deutsche?
Nein. Es sind eigene Abkommen. Der Text des österreichischen Abkommens von 1966 enthält in der konsolidierten Fassung keine dem deutschen Artikel 17 Absatz 2 entsprechende Quellenbesteuerung von Sozialversicherungsrenten. Bei der Schweiz kommen die Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus zweiter Säule und Säule 3a hinzu, die auf Antrag zurückerstattet wird, sowie der Nichtansässigensatz von 24 statt 19 Prozent, weil die Schweiz nicht zur EU oder zum EWR gehört.
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